Published and translated by Winter – Dávila & Associés.
Paris, 31 January 2022

Autor: Emmanuel Lebek

Französischer Rechtsanwalt, der an der Universität Paris 2 Panthéon-Assas in Wirtschaftsrecht und Steuerrecht studierte und an der Universität Paris 1 Panthéon-Sorbonne einen Master in Sportrecht und -ökonomie absolvierte. Er ist seit 2018 Mitglied der Anwaltskammer von Luxemburg.

Nachdem er seine Erfahrungen in den renommiertesten Kanzleien des Großherzogtums sammelte, die sowohl auf internationales Unternehmenssteuerrecht als auch auf Sportsteuerrecht spezialisiert sind, verstärkt er die Kanzlei Winter-Dávila & Associés bei der Beratung von Sportlern bei ihren Investitionsvorhaben und bereitet so frühzeitig ihre außersportliche Zukunft vor.

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Die Ankunft des argentinischen Superstars bei Paris Saint-Germain ist zweifellos das absolute Top-Ereignis des Jahres 2021 im Weltfußball und wurde auf dem ganzen Globus heiß diskutiert. Wann wird er nach Frankreich kommen? Wie viel wird er verdienen? Wie viel wird der Trikotverkauf mit seinem Namenszug dem Verein einbringen? Wie viel wird er dem französischen Fiskus in die Kasse spülen? Um wie viel werden die Fernsehrechte für die “Ligue 1” steigen? Wird er ggfs. in Kryptowährungen entlohnt werden?

So viele Fragen und Themen wurden angeschnitten, ohne dass sich wirklich jemand mit der Steuerthematik befasste: “In welchem Land wird Lionel Messi 2021 seine Steuern zahlen? In Frankreich ! sicher?”.

Die überwiegende Mehrheit der Leser wird sich wahrscheinlich denken: „In Frankreich, denn er spielt jetzt in Paris! Er ist einer von uns!“

Es handelt sich hierbei um eine komplexe und politisch heikle Thematik, da sie einerseits unter das Vertragsgeheimnis fällt und andererseits durch die Verhandlungen von Bercy[1] abgedeckt ist: Wir werden Ihnen nachstehend aufzeigen, dass der alleinige Ort der Ausübung seiner sportlichen Tätigkeit in Frankreich nicht ausreicht, um von einer sicheren Besteuerung in diesem Mitgliedstaat zu schließen. Kriterien wie der Wohnsitz, der Hauptaufenthaltsort oder sogar das wirtschaftliche Interessenzentrum können einen nicht zu vernachlässigenden, wenn nicht sogar entscheidenden Einfluss haben.

Eine kurze Zeitreise in die Vergangenheit dokumentiert das exponentielle Einkommenswachstum der Fußballprofis und führt zu einer umso komplexeren steuerlichen Behandlung, so dass einem buchstäblich schwindelig wird.

1. Die Geburtsstunde einer erfolgreichen Formel

Auch wenn jeder Sportler in seiner Kindheit logischerweise als Amateur anfängt (ohne irgendeine Form von Gegenleistung außer der Freude am Spiel), hat das Sportgeschehen in den letzten Jahrzehnten, insbesondere durch die ersten weltweiten Übertragungen[2] einen derartigen Aufschwung genommen, dass es sich nicht anders entwickeln konnte als durch eine unausweichliche Professionalisierung.

Obgleich die ersten großen internationalen Turniere wie die Olympischen Spiele 1896[3], die Internationalen Französischen Tennisturniere[4] 1925 oder die erste Fußballweltmeisterschaft 1930 in Uruguay schon lange vor der Erfindung des Fernsehgeräts stattfanden, beschränkte sich der Sport auf den Amateursport, da er sich bis dato nicht wirtschaftlich etablieren konnte. Die damaligen Gründerväter des Sports waren der Ansicht, dass der Sport nur Amateurcharakter innehaben könnte. In der Tat ist der Grund wahrscheinlich darin zu suchen, dass das wirtschaftliche Potenzial des Sports nicht ernsthaft ausgeschöpft werden konnte. Mangels einer effektiven Medienberichterstattung dieser Zeit konnten sich die Pioniere der Sportorganisation nicht vorstellen, welches Potenzial und welche wirtschaftliche Bedeutung der Sport im Jahr 2021[5]  (!) haben würde.

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Die Medialisierung der Sportwettkämpfe seit den 1970er und vor allem den 1980er-Jahren hat die Schaffung eines profitablen, internationalen Profisports begünstigt. Diese Medienpräsenz hatte zur Folge, dass die Sportvereine erhebliche und stetig wachsende Gewinne aus Fernsehübertragungsrechten und Sponsoreneinnahmen[6], erzielten, die es ihnen ermöglichten, die Sportler besser zu bezahlen und sie zu echten “Stars” krönten.

Der neue Vereinsstatus, der sich aus diesen neuen Einnahmequellen ergab, hat auch den Status der Sportler selbst neu definiert. Aus dem einfachen Arbeiter, der in den 1950er-Jahren außerhalb der regulären Arbeitszeit in seinem Verein spielte, sind seit Ende der 1990er-Jahre Sportler hervorgegangen, von denen einige nicht nur von hohen Gehältern profitieren, sondern denen sich auch die Chance auf neue Einkommensquellen[7] erschließen.

Da das Steuersystem keine Sonderbehandlung für diese atypischen Arbeitnehmerprofile mit hohem Einkommen vorsah, erwies sich die Besteuerung für diese Gruppe[8] schnell als unangemessen und besonders aufwendig.

Erst mit dem Urteil in der Rechtssache Laurent Blanc[9] wurde eine allgemeine Regel aufgestellt, die besonders und ausschließlich Einkünfte betrifft, die eng mit der sportlichen Tätigkeit verbunden sind. Obwohl die allgemeine Regel besagt, dass ein Sportler in dem Land einkommenssteuerpflichtig ist, in dem sich der Verein befindet, bei dem er angestellt ist, wurden Ausnahmen festgelegt, die sich auf andere Kriterien stützen, die vor allem das Familienleben des Sportlers betreffen.

Bei Nebeneinkünften, die in direktem Zusammenhang mit der Karriere des Sportlers stehen können oder auch nicht, hängt ihre Besteuerung stark von den Steuerabkommen ab, die zwischen Frankreich, dem Wohnsitzland des Sportlers und den anderen beteiligten Staaten geschlossen wurden.

Um die tatsächliche Besteuerung eines Sportlers zu bestimmen, müssen daher nicht nur sein steuerlicher Wohnsitz, sondern in einigen Fällen auch internationale Steuerabkommen berücksichtigt werden.

Der Begriff des steuerlichen Wohnsitzes ist durch die Internationalisierung und das ständige Umherziehen der Menschen Gegenstand von Debatten (wo ist der tatsächliche Wohnsitz?). Dies führte zu “Leaks” (Panama Papers, Lux Leaks …) und als Folge davon tauchen immer wieder neue Steuerregelungen auf.

Um die Besteuerung (oder Nichtbesteuerung) von Lionel Messi in Frankreich zu verstehen und zu veranschaulichen, ist es daher angebracht, sich mit der Frage der Bestimmung der in Frankreich steuerpflichtigen Person zu befassen, indem erklärt wird, was der Wohnsitz (A), der Hauptaufenthaltsort (B) sowie das Zentrum der wirtschaftlichen Interessen (C) und ihre Folgen sind.

Photo: pixabay.com

2. Die Bestimmung der steuerpflichtigen Personen

Die Grundlage dafür liefert das französische Steuergesetzbuch:

“Personen, die in Frankreich ihren steuerlichen Wohnsitz haben, sind mit ihrem gesamten Einkommen einkommensteuerpflichtig”[10].

Artikel 4 B, 1 des CGI bringt uns noch weitere Klarheit, um den allgemeinen Rahmen zu definieren:

“(1) Als steuerlicher Wohnsitz in Frankreich im Sinne von Artikel 4 A gelten:

  1. Personen, die in einem Angestelltenverhältnis stehen oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie diese Tätigkeit nur als Nebentätigkeit ausüben;
  2. Diejenigen, die in Frankreich das Zentrum ihrer wirtschaftlichen Interessen unterhalten.

(…) “

Logischerweise ergibt sich daraus die erste Frage, wie man den Wohnsitz definiert.

(i) Das Wohnsitzkriterium:

Dieses Kriterium bezieht sich auf den Ort, an dem eine Person gewöhnlich wohnt und der den Mittelpunkt ihrer Familieninteressen darstellt, wobei Aufenthalte, die sie aufgrund ihres Berufs oder außergewöhnlicher Umstände vorübergehend an einem anderen Ort verbringt, unberücksichtigt bleiben. Es ist irrelevant, ob der steuerpflichtige Eigentümer oder Mieter seiner Immobilie ist, solange er dauerhaft über seine Wohnung verfügt.

Als in Frankreich wohnhaft gelten Steuerzahler, die zwar möglicherweise im Ausland leben, deren Familie jedoch in Frankreich wohnt. Bei der Bestimmung des steuerlichen Haushalts wird nicht nur

der Steuerzahler selbst, sondern auch sein Ehepartner, wenn er verheiratet[11] ist, sowie seine ledigen Kinder unter 18 Jahren berücksichtigt.

Für die Einstufung des steuerlichen Haushalts eines Steuerpflichtigen ergeben sich somit zwei Elemente: der Wohnort einerseits und der Mittelpunkt seiner Familieninteressen andererseits.

In Ergänzung zum Gesetz fügt eine umfangreiche und schwankende Rechtsprechung dem Begriff des steuerlichen Haushalts weitere Elemente hinzu.

Lange vor Lionel Messis Fall wurde diese Thematik von den Steuerbehörden im Urteil “Laurent Blanc”, benannt nach dem berühmten Weltmeister von 1998 und ehemaligen Trainer von Paris Saint-Germain, aufgeworfen. Der ehemalige Profifußballer Laurent Blanc war zum ersten Mal in seiner Karriere von Montpellier HSC zum SSC Neapel in Italien gewechselt. Sein Vertrag mit dem italienischen Verein begann am 1. Juli 1991 und endete am 21. September 1992, als er nach Frankreich zu Nîmes Olympique zurückkehrte. Für diesen Zeitraum hatte er in Italien für eine etwas längere Dauer von einem Jahr gespielt. Darüber hinaus hielt Herr Laurent Blanc umfangreiche Beteiligungen an mehreren Gesellschaften französischen Rechts sowie Investitionsanteile an SCPIs[12]. Er war auch Eigentümer von Immobilien in Frankreich, während er in Italien keine Immobilien besaß.

Daher stellte sich die Frage, ob Herr Laurent Blanc als in Frankreich oder in Italien steuerlich ansässig betrachtet werden sollte. Das Verwaltungsberufungsgericht Lyon erkannte in seinem Urteil an, dass Herr Laurent Blanc in Frankreich steuerpflichtig war, da übereinstimmende Indizien bestätigten, dass sich dort sein Haushalt befand. Die “Cour administrative d’appel” stellte fest[13], dass Laurent Blanc in Frankreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und in der Folge seinen steuerlichen Wohnsitz im Sinne der oben genannten Abkommen beibehalten hat (wenn die Person in beiden Staaten über einen ständigen Wohnsitz verfügte, galt sie als in dem Staat ansässig, mit dem sie die engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhielt).

In einer Entscheidung vom 17. März 2010[14] vertrat der Staatsrat jedoch die Ansicht, dass der “Mittelpunkt seines persönlichen Lebens” zu berücksichtigen sei. Dieser befand sich zu diesem Zeitpunkt in Italien, da er für den neapolitanischen Verein trainierte und an offiziellen Spielen der italienischen Liga teilnahm. Mit anderen Worten: Er übte seine berufliche Tätigkeit in Italien aus. Da er in Italien wohnte und an allen offiziellen Wettkämpfen seines Vereins teilnahm, befand sich sein steuerlicher Wohnsitz in Italien und die italienischen Steuerbehörden waren berechtigt, ihn zu besteuern (!).

Wie steht es dann um das Kriterium des Hauptaufenthaltsortes? Ist es relevant?

(ii) Der Hauptaufenthaltsort

Die Anzahl der Tage, die ein Steuerzahler in einem Land verbringt, bestimmt seinen Hauptaufenthaltsort. Die Regel ist, dass man sich mindestens 183 Tage in einem Land aufhalten muss, um als Steuerzahler dieses Landes zu gelten. Die 183-Tage-Regel, die 6 Monaten und 1 Tag entspricht, ist somit ein Grundsatz, aber kein absolutes Kriterium für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes.

Im Fall von Lionel Messi fehlt dieses Kriterium offensichtlich für das Jahr 2021. Während der Transfer von Laurent Blanc am 1. Juli stattfand, also genau in der Mitte des Jahres und keinen Tag später, unterschrieb das argentinische Wunderkind seinen Vertrag bei Paris Saint-Germain am 10. August 2021[15]. Er wird mindestens 222 Tage in Spanien gewesen sein, was weit über die 183 Tage hinausgeht. Da seine Einkünfte aus nicht selbständiger Beschäftigung 2021 hauptsächlich aus spanischen Quellen stammten, wäre die französische Steuerbehörde nicht berechtigt, von ihm Steuern für die Einkommensteuer 2021 zu verlangen, es sei denn, Spanien verzichtet auf sein Besteuerungsrecht, was jedoch unwahrscheinlich ist.

Das Jahr 2022 dürfte das erste Kalenderjahr sein, in dem Lionel Messi, sofern kein unerwarteter Transfer stattfindet, dem französischen[16] Fiskus unterliegen wird.

Welche Bedeutung hat also die Bestimmung des wirtschaftlichen Interessenschwerpunkts und welche Auswirkungen könnte sie auf Lionel Messi haben?

(iii) Der Schwerpunkt des Wirtschaftsinteresses

Mit dieser Bezeichnung soll ein Ort ermittelt und anschließend als der Ort bezeichnet werden, an dem der Steuerpflichtige seine Investitionen tätigt, seien es Beteiligungen an Unternehmen oder der Kauf von Immobilien, und aus denen er Einkünfte bezieht. Ähnlich wie beim steuerlichen Haushalt muss eine Reihe von Elementen zusammengetragen werden, um überprüfen zu können, ob das Kriterium des Schwerpunktes der wirtschaftlichen Interessen tatsächlich erfüllt ist. Dies gilt sowohl für die Beurteilung der Einkünfte aus der sportlichen Berufstätigkeit selbst als auch für die Einkünfte aus dem Vermögen. Im Gegensatz zu Einkünften aus sportlicher Tätigkeit werden Einkünfte aus einem Vermögen als “passiv” betrachtet. Die Steuerbehörden vergleichen stets die Größe dieses Vermögens, das sie zu den daraus erzielten Einkünften in Beziehung setzen.

Dies bringt uns zurück zum Fall « Laurent Blanc[17] », da dieser gerade über ein Immobilienvermögen verfügte, das mehrere Immobilien sowie Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften umfasste. Seine vielfältigen Einkünfte aus französischen Quellen standen jedoch in keinem Verhältnis zu seinen Einkünften aus italienischen Einkunftsquellen, die direkt aus seiner beruflichen Tätigkeit als Fußballspieler stammten. Der “Conseil d’État” stellte daher fest, dass sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessen von Herrn Laurent Blanc für den Steuerzeitraum, der der Saison 1991-1992 entspricht, tatsächlich in Italien befand und er daher seine Einkünfte nicht in Frankreich, sondern in Italien versteuern musste. In diesem konkreten Fall waren es also die “aktiven Einkünfte”, die aus objektiv nachvollziehbaren Gründen eine größere Bedeutung hatten als der “vermögensrechtliche” Aspekt.

Im Fall von Laurent Blanc, der in einer Epoche spielte, in der sich die Einkommen grundlegend unterschieden, wurde diese Entscheidung getroffen. Bei Lionel Messi könnte dies jedoch ganz anders aussehen, da seine Einkünfte aus dem Sport bei weitem nicht an die Einkünfte aus seinem Recht am eigenen Bild herankommen, die wiederum mit den Einkünften aus anderen Investitionen zusammengerechnet werden, die sich übrigens nicht in Frankreich befinden. Laut dem Magazin Forbes war Lionel Messi mit einem Einkommen von rund 130 Millionen US-Dollar der zweitbestbezahlte Sportler der Welt, vor allem aufgrund seiner Sponsorengverträge mit Pepsi und Adidas.

Man sollte hierbei nicht vergessen, dass Lionel Messi im Alter von gerade 13 Jahren am 1. Juli 2000[18] aus seiner argentinischen Heimat nach Barcelona kam. Da er die Stadt Barcelona und die Blaugranas[19] über 20 Jahre lang nie verlassen hat, können seine Verbundenheit zu Spanien und seine Investitionen die objektive Beurteilung des Schwerpunkts seiner wirtschaftlichen Interessen wenn nicht entscheidend, so doch überwiegend beeinflussen.

Photo: freejpg.com.ar

3. Schlussfolgerungen

Es ist daher verständlich, dass aus Sicht des Steuerzahlers eine gewisse Ungewissheit und rechtliche Unsicherheit in Bezug auf den Ort der Besteuerung bestehen kann, und in manchen Fällen kann sich die Auslassung bestimmter Details als sehr kostspielig erweisen. Das französische Steuersystem bietet in der Tat nur wenig Klarheit bei der Anwendung des Steuergesetzes. Sollte man sich darüber wundern? Nein, denn das Ziel besteht darin, der Steuerverwaltung die Möglichkeit einer weiten Auslegung zu geben.

Auch wenn es keinen Zweifel daran gibt, dass die französische Staatskasse von der Ankunft eines solchen Spielers profitieren wird und bereits profitiert, so sind es doch die indirekten steuerlichen Auswirkungen seiner Ankunft, die ihm zugutekommen werden, vor allem durch den Verkauf von Trikots und verschiedenen Merchandising-Artikeln auf die ein Mehrwertsteuersatz von 20 % erhoben wird. Obwohl es sich hierbei nicht um Steuern im eigentlichen Sinne handelt, sondern um Sozialabgaben, sind die sogenannten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge,

die das Gehalt des Argentiniers mit sich bringt ebenfalls eine nicht zu unterschätzende Geldspritze für die Sozialversicherung.

Aus Sicht der persönlichen Einkommensbesteuerung von Lionel Messi sollte das Jahr 2021 ein Jahr sein, von dem Spanien profitiert. Das Jahr 2022 dürfte somit das erste wirkliche Jahr sein, in dem Lionel Messi in Frankreich besteuert wird. Allerdings unter der Voraussetzung, dass er nicht wechselt … .

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Original language of the article: French

[1] In Frankreich allgemein verwendete Bezeichnung für das Wirtschafts- und Finanzministerium der Republik Frankreich.

[2] Am 14. Januar 1973 fand die erste Satellitenfernsehübertragung des Konzerts “Aloha From Hawaii” in 54 Ländern statt. Dieser historische Moment ist einem Künstler zu verdanken, der ebenfalls in die Geschichte einging: Elvis Presley, oder “The King”.

[3] Neuzeitliche Olympische Spiele in Athen.

[4] Auch “Tournoi de Roland-Garros” genannt.

[5] 90,8 Milliarden Euro allein in Frankreich. “Le sport, poids lourd de l’économie”, Lequipe.fr, 24. April 2020

[6] Wird auch als “Sponsoring” bezeichnet.

[7] Indem sie die Nutzung ihres Bildes oder ihrer Bekanntheit finanziell vergüten.

[8] Aber auch andere Berufsgruppen wie etwa Künstler.

[9] C.E., 8. und 3. S.-s, 17. März 2010, Nr. 299770, Wirtschafts-, Finanz- und Industrieminister c/ Blanc.

[10] Art. 4 A des CGI.

[11] Die Steuerbehörde berücksichtigt auch den Partner in einer eingetragenen Partnerschaft.

[12] Bürgerliche Gesellschaft für Immobilieninvestitionen.

[13] CAA Lyon 3. K., 26. Oktober 2006, Nr. 012689.

[14] C.E., 8ème et 3ème s.-s., 17 mars 2010, n° 299770, ministre de l’économie, des finances et de l’industrie, c/ Blanc.

[15] www.transfermarkt.fr.

[16] Allerdings mit den Steuerabzügen, die für ihn im Rahmen der Impatriate-Spielerregelung gelten.

[17] C.E., 8. und 3. S.-s., 17. März 2010, Nr. 299770, Wirtschafts-, Finanz- und Industrierat, c/ Blanc.

[18] www.transfermarkt.fr.

[19] Bezeichnung, die man üblicherweise den Spielern des FC Barcelona gibt.

This article was published and translated by Winter – Dávila & Associés, an international law firm based in Paris, in France, represented by lawyers specialized in arbitration, corporate law, sports law and representation. 

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